Erben, Vererben und Schenken

die individuelle und rechtssichere Vermögensnachfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt den Übergang von Vermögenswerten im Todesfall. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, ob ein gutes Verhältnis zwischen der Erblasserin oder dem Erblasser und den erbberechtigten Angehörigen bestand oder ob gar kein Kontakt vorhanden war.

Auch die Fähigkeit der Erben, ein im Nachlass befindliches Unternehmen weiterzuführen, spielt keine Rolle. Zudem werden steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge oft nicht optimal genutzt. Lediglich das Verwandtschaftsverhältnis entscheidet.

Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge individuell zu gestalten. Nur die Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger setzen gewisse Grenzen.

  1. Vorweggenommene Erbfolge: Vermögenswerte können bereits zu Lebzeiten durch Schenkung oder Überlassung übertragen werden.
  2. Verfügung von Todes wegen: Die Vermögensnachfolge kann zum Todeszeitpunkt individuell durch ein Testament oder einen Erbvertrag (Verfügung von Todes wegen) geregelt werden.

Beide Methoden haben Vor- und Nachteile und können unterschiedliche Auswirkungen haben. Oftmals ist eine Kombination aus vorweggenommener Erbfolge und Verfügung von Todes wegen vorteilhaft. Hierbei sind zahlreiche gesetzliche Vorschriften zu beachten, um die optimale Regelung zu treffen. Ohne fachkundige Beratung ist dies vielfach nicht möglich. Notarielle Beratung und rechtssichere Umsetzung Notarinnen und Notare können in einem persönlichen Gespräch die individuell beste Lösung der Vermögensnachfolge für Sie finden und rechtssicher umsetzen.

Seit 2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert. Das Zentrale Testamentsregister wird von Amts wegen über jeden Sterbefall in Deutschland durch das eine Sterbeurkunde ausstellende Standesamt informiert. Es prüft im Anschluss, ob zu der verstorbenen Person Registrierungen vorhanden sind und informiert nachgehend die amtlichen Verwahrstellen sowie das zuständige Nachlassgericht über den Todesfall. Die Verwahrstellen liefern dann die von ihnen verwahrten Schriftstücke beim Nachlassgericht zur Eröffnung ab. So wird sichergestellt, dass der notariell festgelegte letzte Wille auch tatsächlich Geltung erlangt.

Wenn eine verstorbene Person kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht gibt es oft Missverständnisse, die erst mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers ans Licht kommen.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist beispielsweise, dass das gemeinsame Haus nach dem Tod eines Ehepartners automatisch dem überlebenden Partner allein gehört. Tatsächlich werden häufig auch andere Personen, insbesondere Kinder Miterben und haben somit ebenfalls Anspruch auf Teile des Nachlasses, einschließlich des Hauses.

Um unerwartete Überraschungen und Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig klare Regelungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu treffen.

Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält. Diese Instrumente bieten Ihnen die Möglichkeit, über die klassische Erbeinsetzung hinaus, viele weitere erbrechtliche Gestaltungsoptionen zu nutzen. Notarinnen und Notare können Ihnen dabei helfen, z. B. durch die Anordnung eines Vermächtnisses oder die Einsetzung einer Testamentsvollstreckung.

Die gesetzliche Erbfolge kann so umgangen werden, um beispielsweise nicht verwandte Personen als Erben einzusetzen, gesetzliche Erbteile zu ändern oder Vermächtnisse und Testamentsvollstreckungen anzuordnen.

Testament

Ein Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Ein gemeinschaftliches Testament ist ausschließlich Eheleuten vorbehalten. Ein eigenhändig verfasstes Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es aus, wenn ein Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst, es datiert und beide Ehepartner unterschreiben.

Da eigenhändige Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, die dazu führen dass später erst ausgelegt werden muss, was die Erblasserin oder der Erblasser wirklich wollte, empfiehlt sich in jedem Fall eine fachkundige Beratung und ggf. Beurkundung. Dies gilt besonders für gemeinschaftliche Testamente, da diese nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich bindend für den Überlebenden sind und in diesem Fall keine Änderungen mehr zulassen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Form des Testaments, die Verfügungen von Todes wegen enthält und mindestens zwei Vertragsparteien erfordert. Anders als ein gemeinschaftliches Testament, kann ein Erbvertrag auch zwischen nicht verheirateten Personen geschlossen werden. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.

  1. Unklarheiten im letzten Willen: Eigenhändige Testamente führen oft zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Interpretation des letzten Willens. Häufig ist dieser nicht eindeutig formuliert, was zu Streitigkeiten innerhalb der Familie führen kann.
  2. Fehlende rechtliche Beratung: Eigenhändige Testamente entstehen häufig ohne vorherige rechtliche Beratung. Viele Gestaltungsmöglichkeiten sind Laien nicht bekannt, besonders bei größeren Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen. Zudem setzt das Pflichtteilsrecht dem freien Testieren gesetzliche Schranken, die Laien oft nicht bewusst sind.
  3. Keine besondere Beweiswirkung: Beim eigenhändigen Testament wird nicht die Testierfähigkeit der Erblasserin bzw. des Erblassers berücksichtigt. Es handelt sich im Gegensatz zu einem notariellen Testament oder Erbvertrag nicht um eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiswirkung. Es können mithin einfacher Einwände gegen die Gültigkeit des Testamentes erhoben werden.